Vor einiger Zeit berichtete ein Mandant, dass er wenige Monate, nachdem er eine langjährige Mitarbeiterin in den wohlverdienten Ruhestand verabschiedet hatte, von ihr eine Bewerbung auf geringfügige Beschäftigung erhalten habe.
Deren Rente in Höhe von knapp 700 € entsprach zwar in etwa der durchschnittlichen Altersrente, war damit aber für den Lebensunterhalt in der Stadt zu gering.
Diese Erkenntnis veranlasste ihn, künftig seiner Verantwortung folgend den Mitarbeitern rechtzeitig unter die Arme zu greifen. Er lud mich zum Beratungsgespräch in seine Praxis, um für seine Angestellten den Rahmen einer durch ihn gestützten Betrieblichen Altersversorgung festzulegen.
Was er dabei lernte: wer aktiv die Regelungen vorgibt schützt sich vor einem bAV-Durcheinander in seiner Praxis!
Die Regelungen des „Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung“ sind zwar nicht allgemeinverbindlich. In der Mehrzahl der Fälle kommt die Anwendung durch freiwillige Vereinbarung im Arbeitsvertrag dennoch zustande, nämlich immer dann, wenn im Arbeitsvertrag die Geltung der Tarifverträge vereinbart wurde. Dies ist z.B. bei Verwendung des Arbeitsvertragsmusters der Bundesärztekammer der Fall (siehe § 14 des Vertragsmusters).
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) gibt die Rahmenbedingungen der Betrieblichen Altersversorgung vor.
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz BRSG sorgt der Staat seit 2018 für eine Verbesserung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen.
1) Aufnahme des Status quo
Hier unterstützen in der Regel die Steuerberater mit Lohnkonten und -Abrechnungen.
2) Definition der künftigen Regelungen
Welcher Zuschuss wird gewährt?
Achtung: wer meint, hier bereits aktiv zu sein sollte schriftlich klarstellen, dass sein Zuschuss in Erfüllung der gesetzlichen Pflicht nach dem BRSG erfolgt!
Praxistipp: lassen Sie sich den Empfang der Information bestätigen.
Wer erhält zukünftig welchen Beitrag vom Arbeitgeber?
Welcher Durchführungsweg und Anbieter werden zugelassen?
Die Rahmendaten sollten schriftlich fixiert werden.
3) Kommunikation und Dokumentation
Wurde schriftlich festgehalten, wer ab wann was genau nutzen möchte?
Der Abschluss eines Versicherungsvertrages allein genügt den Vorgaben nicht. Eine Betriebliche Altersversorgung bedingt immer auch eine arbeitsrechtliche Regelung (Entgeltumwandlungsvereinbarung).
4) Betreuung von „Störfällen“
bAV kann als Instrument der Mitarbeiterbindung in Zeiten des sich verstärkenden Fachkräftemangels zumindest ein Stück weit zur Mitarbeiter-Zufriedenheit beitragen.
Arbeitgeber sind gut beraten, das Thema ganzheitlich betreuen zu lassen. Schon eine einzige Abweichung bei Gehaltsverhandlungen oder das Nachgeben beim Wunsch einer Mitarbeiterin, den eigenen Versicherungsvertreter zu berücksichtigen, kann zur Störung in der Struktur der Praxis-bAV und dem Wiederaufleben der Arbeitgeberhaftung führen.
Martin Kütt
Fachmann für Direktversicherung (DMA), Versicherungs- und Finanzmakler bei der BAZ Beratungsgemeinschaft für Ärzte und Zahnärzte GmbH, Hauptverwaltung Würzburg
Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Experten auf:
E-Mail: martin.kuett@baz.de
Tel.: 0931/79709-340
Hinweis: wir verstehen die Verwendung des Begriffs der „Mitarbeiterin“ in diesem Artikel geschlechterneutral und verzichten nur aus Gründen der Lesbarkeit auf die jeweilige Auflistung aller geschlechterspezifischen Formen.
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